FÖRDERVEREIN DER KONZERTE AN ST. VICELIN IN LÜBECK E. V.
(gegründet am 7. November 2004)
Mönkhofer Weg 84, 23562 Lübeck
Tel.: 0049 / (0) 451 59 60 62
Fax: 0049 / (0) 451 59 60 72
Spendenkonto bei: DKM Münster, BLZ 400 602 65, Kontonummer: 22 100 600
Vorsitzender: Konrad
Kata
Stellvertretender Vorsitzender: Hartmut Possekel
Schriftführerin: Heidrun Gesikiewicz
Kassenwartin: Henryka Zemcke
"Eine höchst
theologische Angelegenheit, die Musik"
THOMAS MANN
Von alters her
ist es eine gute Lübecker Tradition, kulturelle Arbeit auf der Basis privater
Fördering zu gewährleisten.
Ziel des Fördervereins der Konzerte an St. Vicelin in Lübeck e. V. soll die
Schaffung einer soliden finanziellen Grundlage sein, die die Konzerte in St.
Vicelin und ihre Entfaltung ermöglichen möchte.
Die hohen Kosten von anspruchsvollen Konzerten lassen sich nicht mehr aus Spenden-
bzw. Eintrittsgeldern, sowie gemeindeinternen Zuschüssen finanzieren. Der Förderverein
der Konzerte an St. Vicelin lädt daher jeden ein, der Interesse am kulturellen
Leben unserer Gemeinde, der Hansestadt und der Region hat, die Mitgliedschaft
zu erwerben (auch einmalige Spenden sind herzlich willkommen!). Die Höhe des
Beitrags beträgt
mindestens Euro 15.- im Jahr.
Beiträge und Spenden sind steuerlich abzugsfähig. Spendenbescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt.
SATZUNG
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen Förderverein der Konzerte an St. Vicelin in Lübeck. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Vereinszweck
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke. Diese erfolgt zugunsten der katholischen Kirchengemeinde St. Vicelin in Lübeck.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielle, personelle und ideelle Förderung der Kirchengemeinde St. Vicelin in Lübeck für die Werbung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen wie Orgel-, Chor- und kammermusikalische Konzerte. Bezweckt wird damit, der Gemeinde St. Vicelin, sowie der breiten Öffentlichkeit alte und neue Musik zugänglich zu machen. Hierdurch sieht sich der Verein einer guten Lübecker Kirchentradition verpflichtet. Auf die Werkauswahl und auf die musikalische Gestaltung hat der Verein keinen Einfluss.
Der Satzungszweck wird durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht.
§ 3
Der Förderverein der Konzerte an St. Vicelin in Lübeck ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 6
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. bei körperlichen Mitgliedern mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr wird hierdurch nicht berührt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mittels "Einschreiben" bekannt zu machen. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
Die frist- und formgerechte Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 7
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nach dem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
IV. Organe
§ 8
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
V. Vorstand
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) bilden
den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
Der 2. (stellvertretende) Vorsitzende darf von dieser Befugnis nur Gebrauch
machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 10
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 11
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären (Umlaufverfahren).
Rechtsgeschäfte über 2500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
§ 12
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das sonstige Vermögen des Vereins.
Seine Amtsführung wird einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von 2 Kassenprüfern geprüft.
Diese werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 13
Zur Durchführung der Vorstandswahl bestellt der Vorstand einen aus 2 Mitgliedern bestehenden Wahlausschluss. Dieser leitet den Wahlgang, zählt die Stimmen aus, gibt das Wahlergebnis bekannt und nimmt die Annahme oder Ablehnungserklärung des gewählten Mitgliedes entgegen.
Die Vorstandswahl wird offen durchgeführt, es sei denn, 1/3 der anwesenden Mitglieder stimmen für eine geheime Wahl.
VI. Mitgliederversammlung
§ 14
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist ausschließlich zuständig für
a) die Entgegennahme
des Geschäfts- und Kassenberichts,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins,
f) Die Wahl der Kassenprüfer,
g) Die Zustimmung zur Vergabe
von finanziellen Mitteln über 2500 Euro,
h) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
§ 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) findet jährlich statt. Die Einberufung hierfür erfolgt spätestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Sie gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen.
Anträge sind spätestens 14 Tage vorher an den Vorstand einzureichen. Sie sind in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme auszulegen. Fristgerecht eingegangene Anträge sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es fordern.
§ 16
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) bzw. falls dieser nicht anwesend ist, von einem Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter).
Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei der Stimmenabgabe werden ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse über Anträge, die nicht bzw. nicht fristgerecht angekündigt waren, können nicht gefasst werden, wenn 1/10 der Anwesenden Mitglieder widerspricht.
Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und das den Mitgliedern zuzusenden ist.
VII. Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
§ 17
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 18
Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen der katholischen Gemeinde St. Vicelin in Lübeck zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Lübeck, den 7. November 2004 (geändert am 23. Mai 2005)